AGB
Auktionshaus Stendel
Versteigerungs- / Verkaufsbedingungen
1. Die Versteigerung erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers.
2. Die einzelnen Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der
Versteigerung befinden. Katalogangaben, wie z.B. technische Daten, Maße, Baujahre oder
Mengenangaben sind unverbindlich. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit ist ausgeschlossen.
3. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Angebot erfolgt.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur
Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los. Eventuell erforderliche
Mindestgebote setzt der Versteigerer fest. Entstehen Streitigkeiten über das letzte Gebot, so kommt der Verkaufsgegenstand nochmals zur Versteigerung.
4. Von jedem angefangenen € des Zuschlages sind 10 % Gebühren für den Versteigerer zu entrichten,
welche mit dem Kaufgeld zu zahlen sind.
5. Der Versteigerer hat das Recht, die im Auktionskatalog festgesetzte Reihenfolge zu ändern, Nummern zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen oder Gebote, die als zu niedrig angesehen werden, zurückzuweisen. Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, so verbindet sich damit noch kein Recht auf den Erwerb des Gegenstandes. Der Bieter bleibt für 48 Stundenoder für einen entsprechend beiderseitig vereinbarten Zeitraum vom Zeitpunkt des Aufrufs an sein Gebot gebunden.
6. Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch, wenn der
Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, gilt allein
und verbindlich die Entscheidung des Versteigerers, der sich die an der Versteigerung mitbietenden
Beteiligten durch Teilnahme unterwerfen. Der Versteigerer kann ggf. den Zuschlag aufheben und den
Gegenstand neu ausbieten.
Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden, es sei denn, dass vom Versteigerer ein Mindestgebot bekannt gegeben und übergeboten ist.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der
Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über. Das Eigentum wird
erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufgeldes und der Nebenforderung das
Eigentum an den verkauften Gegenständen ausdrücklich vor. Sowohl der Verkäufer als auch der
Versteigerer sind berechtigt, solange der Kaufpreis nicht voll bezahlt ist, sich wieder in den Besitz der
verkauften Sachen zu setzen, einerlei wo sich dieselben befinden, und begibt sich der Käufer solchenfalls
ausdrücklich seiner Hausherrenrechte.
8. Ein Bieter, der für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem ebenfalls als Selbstschuldner.
9. Die Zahlung hat in bar oder mit bankbestätigtem Scheck (nach Absprache auch mit einfachem
Verrechnungsscheck) zu erfolgen. Bei Zahlung mit Scheck kann verlangt werden, dass die Demontage
sowie der Abtransport erst nach Wertstellung des Scheckbetrages erfolgen darf. Bei Vorlage einer
Scheckbestätigung unter Verzicht auf den banküblichen Vorbehalt wird die Freigabe zur Abholung sofort
erteilt. Alle Zahlungen sind nur an den unterzeichneten Versteigerer zu leisten.
10. Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben die MwSt. als Kaution an den Versteigerer zu
zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrnachweise wird die
Mehrwertsteuer zurückerstattet. Verkäufe an Interessenten aus EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer - Identifikationsnummer umsatzsteuerfrei erfolgen.
11. Die am Versteigerungstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten.
12. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung vom Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts ab mit 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben oder angenommen worden sind. In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er kann die ersteigerten Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Ersteigerers demontieren und einlagern.
13. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann der Kaufgegenstand nochmals
versteigert werden. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös
bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind ausgeschlossen.
14. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden, während der Verkäufer berechtigt ist, nach Schluss des Versteigerungstermins den Zuschlag endgültig zu erteilen oder zurückzunehmen.
15. Sollten von den zum Verkauf gestellten Gegenstände diese nicht im Meistgebot, sondern während oder nach der Versteigerung unter der Hand gekauft werden, so hat der Käufer trotzdem die Gebühren an den Versteigerer in der Höhe zu zahlen, wie sie bei der Versteigerung zu zahlen sind.
16. Abtransport und Demontage der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des
Ersteigerers. Der Ersteigerer haftet für Beschädigungen, die bei der Demontage oder beim Transport am
Eigentum der Verkäuferin entstehen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Objekte, deren
Demontage Schäden an Immobilien und/oder Eigentum Dritter verursachen können, mit Kautionen zu
belegen.
17. Das Betreten des Geländes des Verkäufers zum Zwecke der Besichtigung oder der Teilnahme am
Versteigerungstermin erfolgt auf eigene Gefahr.
18. Der Versteigerer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
19. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche ohne vorherige Besichtigung, nach der Versteigerung
oder im Freiverkauf erworben werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.
20. Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt die Stadt Dortmund.
Der Versteigerer hat vertraglich das Recht, die Kaufgelder und Nebenforderungen im eigenen Namen
einzuklagen.
Auktionshaus Stendel
Klosterstraße 12, 44135 Dortmund